Am 1. Juni hat der Bundestag das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) beschlossen - zum 1. Januar 2018 soll das Gesetzt in Kraft treten. Damit Sie mit Ihrem Unternehmen perfekt vorbereitet sind, gibt es einige Punkte zu beachten.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Die wichtigsten Inhalte des neuen Gesetzes kurz und knapp für Sie zusammengefasst
Haftung des Arbeitgebers entfällt
Der Kern des Gesetzes ist das so genannte Sozialpartnermodell. Das heißt: Die Tarifpartner bilden eine eigene Versorgungseinrichtung zur Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung.
Garantieleistungen für Arbeitnehmer sind hierbei nicht mehr vorgesehen, lediglich die Vereinbarung einer sogenannten Zielrente. Eine Haftung des Arbeitgebers entfällt hierdurch.
Das Ziel: Die betriebliche Altersversorgung soll vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen gestärkt werden und Beschäftigten mit geringem Einkommen einen Anreiz zur eigenen Vorsorge geben.
Die Teilnahme an diesem Modell ist vorerst nur tarifgebundenen Unternehmen möglich.
Hier die wichtigsten Eckpunkte für alle Unternehmen:
Grundsätzlich gilt:
- Die bekannten fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Pensionszusage) bleiben bestehen und können auch weiterhin angeboten werden.
- Bestehende Verträge können von den Arbeitnehmern unverändert weitergeführt werden.
- Auch Arbeitnehmer, die bereits jetzt eine Betriebsrente aufbauen, profitieren ab dem 01.01.2018 von den Änderungen für bestehende Versorgungssysteme.
Bei Fragen zum neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns.